Steuer-Info - Archiv

Fristerstreckung für Firmenbucheinreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften

Mai 2002
Kategorien: Klienten-Info

Gemäß § 277 HGB ist der Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach Bilanzerstellung beim Firmenbuch zur Offenlegung einzureichen. Ein Fristerstreckungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Für den Fall, dass der Jahresabschluss nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden kann, empfiehlt das Handelsgericht Wien folgende Vorgangsweise:
Es soll die Aufforderung zur Einreichung mit Androhung einer Zwangstrafe unter Fristsetzung abgewartet werden. Wenn innerhalb der gesetzten Nachfrist ein begründetes Ansuchen auf Fristerstreckung eingebracht wird, wird in der Regel eine Verlängerung der Einreichungsfrist gewährt. Um dem Gericht Arbeit zu ersparen, sollte in diesem Ansuchen der Verzicht auf eine Beschlussausfertigung erklärt werden.

Bild: © Eisenhans - Fotolia


Am  Platzl 7, A-7423 Pinkafeld
Tel.: 03357/43761
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Unsere Öffnungszeiten:

Mo - Do: 07:30 - 16:30
Fr: 07:30 - 13:30   

 

 

Partnerkanzlei in Güssing

Achtung

Diese Seite verwendet Cookies. Mit dem Benutzer unserer Webseite stimmen Sie unseren Datenschutzbestimmungen zu. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzhinweise im Impressum.

Ich stimme zu.