Artikel zum Thema: Kinderbetreuungskosten

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungsperson

Februar 2016
Kategorien: Klienten-Info

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern u.a. dann als außergewöhnliche Belastung, wenn die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) erfolgt.

Laut Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2015 (GZ 2012/15/0211) ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt wird. Dieses Erkenntnis steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis zumal in den Richtlinien der Finanzverwaltung festgelegt ist, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden (bei Personen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) ausreichend ist, um als pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG zu gelten. Seitens der Finanzverwaltung wurde nun am 4. Jänner 2016 eine Information (BMF-010222/0001-VI/7/2016) herausgegeben, dass trotz der strengeren Auslegung des VwGH für das Jahr 2015 eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden weiterhin für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend angesehen wird.

Bild: © gmg9130 - Fotolia


Am  Platzl 7, A-7423 Pinkafeld
Tel.: 03357/43761
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Unsere Öffnungszeiten:

Mo - Do: 07:30 - 16:30
Fr: 07:30 - 13:30   

 

 

Partnerkanzlei in Güssing

Achtung

Diese Seite verwendet Cookies. Mit dem Benutzer unserer Webseite stimmen Sie unseren Datenschutzbestimmungen zu. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzhinweise im Impressum.

Ich stimme zu.